Meldung von bereits bestehendem Besitz von Waffen


Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstände innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.

Nicht anzumelden sind:
• Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben wurden;
• Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.