Meldung von bereits
bestehendem Besitz von Waffen
Personen, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines
wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 Absatz 1 Bst. a und Bst. b
WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstände innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen
Waffenbüro melden.
Nicht anzumelden sind:
• Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die mittels
Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler
erworben wurden;
• Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der
Militärverwaltung erhalten hat.
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